EStG 1988: § 4 Abs 1 und Abs 3
UmgrStG: § 27, § 29 Abs 1 Z 2
1) War ein Steuerberater zunächst mit einem zweiten Steuerberater Gesellschafter einer PersonenGes, kommt es sodann mit Realteilungsvertrag zur Aufteilung der Ges und führen die beiden Gesellschafter in der Folge jeweils einen Steuerberatungsbetrieb als Einzelunternehmen, wobei die Gewinnermittlung vor und nach der Realteilung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 erfolgt, wird dem Grundsatz der Totalgewinngleichheit dadurch entsprochen, dass zum Realteilungsstichtag ein Wechsel auf § 4 Abs 1 EStG 1988 und anschließend im jeweiligen Einzelunternehmen ein Wechsel zurück auf § 4 Abs 3 EStG 1988 angenommen wird. (rechnerisch doppelter Wechsel der Gewinnermittlung) Nur durch den Ansatz der Zu-/Abschläge ergibt sich nämlich die Übereinstimmung mit den Resultaten einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1988.