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Pensionsabfindung kann auch Nachzahlung sein, selbst wenn Barwert iSd § 1 Abs 2 Z 1 PKG überschritten wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/108ÖStZB 2014, 185 Heft 7 v. 1.4.2014

EStG 1988: § 67 Abs 8 lit g idF BGBl I 2000/142

EStG 1988: § 124b Z 53

Auch eine im Konkurs ausgezahlte (Quote einer) Pensionsabfindung kann eine "Nachzahlung" iSd § 67 Abs 8 lit g EStG 1988 sein, weil diese Best ua auf "Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren" Bezug nimmt, die "Bezüge gemäß § 67 Abs (...) 8 lit e" betreffen. Bei diesen "Bezügen" handelt es sich um die "Zahlungen für Pensionsabfindungen", deren Barwert den in § 67 Abs 8 lit e EStG 1988 genannten Betrag nicht übersteigt. Können Pensionsabfindungen demnach "Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren" sein, so müssen sie in Fällen, in denen der in § 67 Abs 8 lit e EStG 1988 genannte Betrag überschritten wird und nur deshalb kein Bezug im Sinne dieses Buchstabens vorliegt, auch zu den "übrigen Nachzahlungen" iSd § 67 Abs 8 lit g zweiter Satz EStG 1988 gehören können.

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