EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Aufwendungen eines fliegerärztlichen Sachverständigen für den Erwerb eines Pilotenscheines, der mangels entsprechender Rechtsvorschriften für die Tätigkeit als Arzt und fliegerärztlicher Sachverständiger rechtlich nicht notwendig ist, sind als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebens-