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Familienbeihilfe bei Besuch des Unilehrgangs "Psychotherapeutisches Propädeutikum"

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/57ÖStZB 2014, 116 Heft 5 v. 17.3.2014

FLAG: § 2 Abs 1 lit b idF BGBl I 2007/90

PsychotherapieG: §§ 2, 10 Abs 2 Z 2

Wird der Universitätslehrgang "Psychotherapeutisches Propädeutikum", der auch berufsbegleitend absolviert werden könnte, als erste Stufe der Ausbildung zum Psychotherapeuten zur Gänze besucht und ist beabsichtigt, nach dem Abschluss - bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen (ua der Altersgrenze nach § 10 Abs 2 Z 2 PsychotherapieG) - das psychotherapeutische Fachspezifikum zu absolvieren, liegt eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG vor.

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