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Gleichbehandlung in- und ausländischer Betriebsstätten beim Abzug fiktiver Eigenkapitalzinsen

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2014/579ÖStZB 2014, 706 Heft 24 v. 15.12.2014

ESt

AEUV: Art 49

1. Nach belgischem EStG können unbeschränkt stpfl Gesellschaften einen Prozentsatz ihres Eigenkapitals als Betriebsausgaben abziehen (fiktive Eigenkapital-Zinsen zur Gleichstellung von Eigenkapital und Fremdkapital). Nicht abziehbar sind Zinsen auf das Eigenkapital jener ausländischen Betriebsstätten, deren Gewinne aufgrund eines DBA nach der Befreiungsmethode nicht in Belgien besteuert werden. Eine solche Regelung beschränkt die Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV. Einer in Belgien ansässigen Ges wird ein Steuervorteil verweigert, soweit sich ihre Betriebsstätten in einem anderen Mitgliedstaat befinden und ihre Einkünfte aufgrund eines DBA in Belgien befreit sind. Die Regelung ist auch nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (etwa die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz des nationalen Steuersystems oder der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten) gerechtfertigt.

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