FinStrG: § 160 Abs 1 lit b
Gem § 160 Abs 1 lit b FinStrG ist außerhalb eines Senatsverfahrens über eine Berufung nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, wenn dies der Bw in der Berufung beantragt hat oder wenn es die FinStrBeh zweiter Instanz für erforderlich hält.