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Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei beabsichtigtem "ausführlichen Erklärenwollens in Hauptverhandlung"

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/565ÖStZB 2014, 702 Heft 24 v. 15.12.2014

FinStrG: § 160 Abs 1 lit b

Gem § 160 Abs 1 lit b FinStrG ist außerhalb eines Senatsverfahrens über eine Berufung nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, wenn dies der Bw in der Berufung beantragt hat oder wenn es die FinStrBeh zweiter Instanz für erforderlich hält.

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