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Ordnungsgemäße Zustellung bei Ortsabwesenheit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/563ÖStZB 2014, 701 Heft 24 v. 15.12.2014

ZustG: § 17 Abs 3

Der Bf macht der Sache nach geltend, dass er durch einen Aufenthalt in Znaim bis 9. 10. 2012 ortsabwesend iSd § 17 Abs 3 ZustG gewesen sei, sodass die Berufungsfrist gegen das am 9. 10. zugestellte Straferkenntnis erst am 10. 10. zu laufen begonnen habe.

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