ZustG: § 17 Abs 3
Der Bf macht der Sache nach geltend, dass er durch einen Aufenthalt in Znaim bis 9. 10. 2012 ortsabwesend iSd § 17 Abs 3 ZustG gewesen sei, sodass die Berufungsfrist gegen das am 9. 10. zugestellte Straferkenntnis erst am 10. 10. zu laufen begonnen habe.