NoVAG: § 3 Z 4 lit b
Gem § 3 Z 4 lit b NoVAG ist die erstmalige Zulassung von Kfz zum Verkehr im Inland von der NoVA befreit, wenn die Entlastung im Bereich völkerrechtlicher Privilegien Personen und Einrichtungen zusteht, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der EUSt besteht.