EUSt-Befreiung: Ausführung der anschließenden ig Lieferung sowohl durch - selbst als Anmelder auftretenden - Importeur als auch durch - vom Anmelder - indirekt vertretenen Importeur möglich
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/541ÖStZB 2014, 694 Heft 24 v. 15.12.2014