UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 3
OÖ ROG: § 25 bis § 28
Eine oberösterreichische Gemeinde schrieb Eigentümern der - durch die gemeindeeigene Kanal- und Wasserversorgungsanlage aufgeschlossenen, jedoch unbebauten - Grundstücke Aufschließungsbeiträge und Erhaltungsbeiträge nach §§ 25 bis 28 des OÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 114/1993, idF der Nov LGBl Nr 115/2005, vor. Strittig ist, ob die Gemeinde diese vereinnahmten Aufschließungsbeiträge und Erhaltungsbeiträge als umsatzsteuerpflichtige Entgelte behandeln hätte müssen.