KfzStG 1992: § 1 Abs 1 Z 3
KFG: § 82 Abs 8 idF vor BGBl I 26/2014
Die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ohne Zulassung ist gem § 82 Abs 8 KFG nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung in das Bundesgebiet beginnt diese Monatsfrist allerdings neu zu laufen.