FinStrG: § 98 Abs 1
Im Finanzstrafverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 98 Abs 1 FinStrG). Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist im Finanzstrafverfahren nicht zwingend.