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Keine Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Finanzstrafverfahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/523ÖStZB 2014, 685 Heft 23 v. 1.12.2014

FinStrG: § 98 Abs 1

Im Finanzstrafverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 98 Abs 1 FinStrG). Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist im Finanzstrafverfahren nicht zwingend.

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