FinStrG: § 8 Abs 1, § 33 Abs 1
Vorsätzliches Handeln beruht nach stRsp des VwGH zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl hg Erk vom 28. 6. 2012, 2009/16/0076, ÖStZB 2013/288).