VwGG: § 42 Abs 2 Z 1
Verfahrensgegenständlich sind im vorliegenden Fall die erst 2004 geltend gemachten Vorsteuern betreffend Planungsleistungen im Jahr 1998, für die zunächst keine Vorsteuern geltend gemacht worden waren.
Der Umstand, dass die bel Beh auf die Verhältnisse des Jahres 1998, in dem die strittigen Aufwendungen getätigt wur-