BAO: § 303 Abs 4
Hat das FA eine Wiederaufnahme auf Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, ist der B im Berufungsverfahren ersatzlos aufzuheben, was auch bereits durch BVE erfolgen kann (vgl das Erk VwGH 26. 1. 2011, 2007/13/0076, ÖStZB 2011/393, und Ritz, BAO4, Tz 6 zu § 276).