BAO: § 299
§ 299 Abs 1 BAO räumt dem StPfl ein Antragsrecht auf Bescheidaufhebung ein. Den Aufhebungsgrund bestimmt bei der Aufhebung auf Antrag die betreffende Partei. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den B für inhaltlich rechtswidrig erachtet.