BAO: § 289 Abs 2
Wird ein B des FA für den Zeitraum Jänner bis November 2010 gemäß § 289 Abs 2 BAO aufgehoben, obwohl dem weder ein wirksamer B über diesen Zeitraum noch eine dagegen gerichtete Berufung zugrunde liegt, belastet die bel Beh den angefB mit Unzuständigkeit.