BAO: § 284
GRC: Art 47 Abs 2, Art 51 Abs 1
Wie der VwGH in seinem Erk vom 23. 1. 2013, 2010/15/0196, ÖStZB 2014/262, ausgeführt hat, begründet die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch den UFS in Verletzung von § 284 BAO einen besonders gravierenden Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta jedenfalls zu einer B-Aufhebung führt.