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Aussetzung des Berufungsverfahrens

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/495ÖStZB 2014, 677 Heft 23 v. 1.12.2014

BAO: § 281

Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer VerwaltungsBeh ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann gem § 281 Abs 1 BAO die AbgBeh die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hierfür maßgebenden Gründe aussetzen.

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