BAO: § 281
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer VerwaltungsBeh ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann gem § 281 Abs 1 BAO die AbgBeh die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hierfür maßgebenden Gründe aussetzen.