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Verjährung - Grundbuchabfrage als taugliche Unterbrechungshandlung?

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/494ÖStZB 2014, 677 Heft 23 v. 1.12.2014

BAO: § 238

Gem § 238 Abs 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines HaftungsB unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

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