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Verjährung bei (zu Unrecht) vorläufig festgesetzter Abgabe

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/492ÖStZB 2014, 677 Heft 23 v. 1.12.2014

BAO: § 200, § 207, § 208 Abs 1 lit d

1) Gem § 200 Abs 1 BAO kann die AbgBeh die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn die Abgabepflicht nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht ungewiss ist.

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