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Ordnungsmäßige Buchführung bei Fehlen von Unterschriften auf Kassastreifen bzw bei statistischen Auffälligkeiten in erklärten Erlösen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/490ÖStZB 2014, 676 Heft 23 v. 1.12.2014

BAO: § 131, § 163, § 184

1) Das Fehlen von Unterschriften oder Paraphen von Mitarbeitern auf den Kassastreifen bedeutet noch keinen Verstoß gegen die formellen Anforderungen in § 131 BAO.

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