BAO: § 34 ff
Hat der in den Vereinsstatuten genannte Vereinszweck im Wesentlichen die bessere Vermarktung des Produktes Wein (Koordinierung des Absatzes, Marketingmaßnahmen, Unterstützung bei der Vertragsgestaltung) zum Gegenstand, so liegt darin kein gemeinnütziger Zweck (vgl VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0024, sowie grundlegend bereits das Erk VwGH 20. 7. 1999, 99/13/0078, ÖStZB 2000/19).