KVG: § 6 Abs 1 Z 3
Gem § 6 Abs 1 Z 3 KVG idF des Art III der Nov BGBl Nr 629/1994 sind von der Besteuerung der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung ausgenommen, wenn und soweit auf die KapGes als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen KapGes übertragen wird.