GrEStG: § 5 Abs 1 Z 1
Nach der Rsp des VwGH kommt es bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage stets darauf an, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl die in Fellner, Kommentar zum GrEStG, unter Rz 97 zu § 5 GrEStG wiedergegebene Rsp).