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Ayurveda-Verein als steuerbefreiter Volksbildungsverein?/Möglichkeit der Übernachtung als Nebenleistung?/keine Rückwirkung von Satzungsänderungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/474ÖStZB 2014, 670 Heft 23 v. 1.12.2014

UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 12 und Z 16, § 10 Abs 2 Z 4 lit b

1) Nach § 6 Abs 1 Z 12 UStG 1994 sind steuerfrei ua die Umsätze aus den von Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen und Kursen wissenschaftlicher, unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

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