BAO: § 256
Gem § 256 Abs 1 BAO können Berufungen bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden. Wurde eine Berufung zurückgenommen, so hat die AbgBeh die Berufung gemäß § 256 Abs 3 BAO mit B als gegenstandslos zu erklären.