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Zurücknahme der Berufung - zweifelsfreie Erklärung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/446ÖStZB 2014, 656 Heft 22 v. 25.11.2014

BAO: § 256

Gem § 256 Abs 1 BAO können Berufungen bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden. Wurde eine Berufung zurückgenommen, so hat die AbgBeh die Berufung gemäß § 256 Abs 3 BAO mit B als gegenstandslos zu erklären.

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