BAO: § 96
Gem § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der AbgBeh die Bezeichnung der Beh enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
Dem Erfordernis der Bezeichnung der Beh ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Beh die Erledigung erlassen wurde. Fehlt die Bezeichnung der Beh und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Beh die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor (vgl das Erk VwGH 23. 10. 2002, 2002/16/0231, sowie mwH auf die Rsp Ritz, BAO4, § 96 Tz 2).