KVG: § 2 Z 1, § 5 Abs 1 Z 3
UGB: § 179
Der VwGH hat bereits im Erk vom 1. 9. 1999, 98/16/0181, ÖStZB 2000/69, hervorgehoben, dass es für das Wesen einer stillen Gesellschaft essentiell sei, dass die vom Gesellschafter geleistete Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht, an das sich der Gesellschafter beteiligt, ohne dass dadurch Gesellschaftsvermögen entsteht.