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Verkaufte Put-Option als Großveranlagung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/422ÖStZB 2014, 648 Heft 22 v. 25.11.2014

BWG 1993: § 27 Abs 2 Z 1 iVm § 22 Anlage 1 Z 1 lit j

Eine verkaufte Put-Option gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 27 Abs 2 Z 1 BWG iVm der Z 1 lit j der Anlage 1 zu § 22 BWG - mangels einer dahin gehenden Einschränkung - als Großveranlagung, ohne dass es darauf ankäme, ob die Put-Option ausgeübt wird. Dh, dass nach den

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