BWG 1993: § 27 Abs 2 Z 1 iVm § 22 Anlage 1 Z 1 lit j
Eine verkaufte Put-Option gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 27 Abs 2 Z 1 BWG iVm der Z 1 lit j der Anlage 1 zu § 22 BWG - mangels einer dahin gehenden Einschränkung - als Großveranlagung, ohne dass es darauf ankäme, ob die Put-Option ausgeübt wird. Dh, dass nach den