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Keine Rechtsgebühr bei Leistung einer Entschädigung durch ein Bundesland für die Einbeziehung von Grundflächen in einen Biosphärenpark

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/414ÖStZB 2014, 646 Heft 22 v. 25.11.2014

GebG: § 2 Abs 2, § 15 Abs 1, § 33 TP 9

NÖ NaturschutzG 2000: § 1, § 2 Abs 3, § 22, § 23 Abs 1

Schließt ein Bundesland mit verschiedenen Liegenschaftseigentümern Übereinkommen ab, die eine Entschädigung für die vermögensrechtlichen Nachteile aus der hoheitlichen Maßnahme (VO der NÖ LReg LGBl 5760/1-0) der Einbeziehung der Grundstücke in die Kernzonen eines Biosphärenpark regeln, so wird dadurch der Gebührentatbestand gem § 33 TP 9 GebG (Dienstbarkeit) nicht erfüllt.

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