GebG: § 2 Abs 2, § 15 Abs 1, § 33 TP 9
NÖ NaturschutzG 2000: § 1, § 2 Abs 3, § 22, § 23 Abs 1
Schließt ein Bundesland mit verschiedenen Liegenschaftseigentümern Übereinkommen ab, die eine Entschädigung für die vermögensrechtlichen Nachteile aus der hoheitlichen Maßnahme (VO der NÖ LReg LGBl 5760/1-0) der Einbeziehung der Grundstücke in die Kernzonen eines Biosphärenpark regeln, so wird dadurch der Gebührentatbestand gem § 33 TP 9 GebG (Dienstbarkeit) nicht erfüllt.