UStG 1994: § 19 Abs 1a idF BGBl I 132/2002
BAO: § 79, § 289 Abs 2
1) Eine PersonenGes des Unternehmensrechtes verliert ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Fa im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die AbgGläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl - unter Hinweis auf die hg Rsp - Ritz, BAO4, § 79 Tz 10; vgl den Beschluss VwGH 27. 5. 1999, 99/15/0014, mwN; sowie das Erk VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0131, ÖStZB 2014/295).