UmgrStG: § 10 Z 1 lit c
KStG: § 8 Abs 4 Z 2
Ein Verständnis der Verlusteinschränkungen in § 10 Z 1 lit c UmgrStG in dem Sinn, dass eine Verringerung des Ausmaßes der - für das Übergehen von Verlusten auf den Rechtsnachfolger maßgebenden - Beteiligung auch dann nicht eintreten soll, wenn die Rechtsnachfolge - im übertragenen Sinn der in § 8 Abs 4 Z 2 dritter Satz KStG 1988 für den Mantelkauf getroffenen Regelung - der Sanierung des Unternehmens und der Erhaltung der Arbeitsplätze diente, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Dieses verfassungsrechtliche Argument hat der VfGH in der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses 24. 2. 2009, B 1275/08-7, ausdrücklich verworfen.