LVO 1993: § 1 Abs 2, § 2 Abs 4, § 6 idF BGBl I 358/1997
Sechste MwSt-RL 77/388/EWG : Art 4 Abs 1 und Abs 2
1) Gem § 1 Abs 2 Z 1 bzw 2 LVO ist Liebhaberei ua bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen, aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Die Bewirtschaftung einer Kleinlandwirtschaft kann typischerweise einer privaten Neigung entsprechen (vgl das hg Erk vom 16. 12. 2009, 2008/15/0059, ÖStZB 2010/252). Nichts anderes gilt für eine iVm der Bewirtschaftung einer kleinen Weidefläche betriebene Tierzucht (hier: Schaf- und Damwildzucht).