EStG 1988: § 22, § 28
Trägt ein Verein für ayurvedische Gesundheitslehre sämtliche Ausgaben außerhalb der Seminartätigkeit für Haushalt und Verpflegung seiner Obfrau, sind diese den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit der Obfrau (hier: mangels darüber geführter Aufzeichnungen im Schätzungswege) zuzurechnen.