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Obfrau eines Vereines für ayurvedische Gesundheitslehre - Übernahme sämtlicher Kosten für Haushalt und Verpflegung durch Verein

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/376ÖStZB 2014, 634 Heft 22 v. 25.11.2014

EStG 1988: § 22, § 28

Trägt ein Verein für ayurvedische Gesundheitslehre sämtliche Ausgaben außerhalb der Seminartätigkeit für Haushalt und Verpflegung seiner Obfrau, sind diese den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit der Obfrau (hier: mangels darüber geführter Aufzeichnungen im Schätzungswege) zuzurechnen.

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