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Zufluss einer Pensionsabfindung nicht schon bei Möglichkeit einer Vorauszahlung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/374ÖStZB 2014, 633 Heft 22 v. 25.11.2014

EStG 1988: § 19 Abs 1

Ein Betrag ist dem AbgPfl dann als gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 zugeflossen anzusehen, wenn er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden sein.

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