EStG 1988: § 16 Abs 1 EStG
Zu den Werbungskosten zählen auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem AbgPfl dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz.