EStG 1988: § 15 Abs 2
VfGG: § 87 Abs 2
Im vorliegenden - einem Anlassfall iSd Art 139 Abs 6 B-VG gleichzuhaltenden - Fall hatte die bel Beh den Sachbezugswert einer vom Dienstgeber angemieteten Wohnung - ohne Anwendung des (durch VfGH 30. 9. 2008, V 349, 350/08, ÖStZB 2009/436 aufgehobenen) § 2 der SachbezugsVO - anzusetzen und zu diesem Zweck den nach § 15 Abs 2 EStG 1988 maßgeblichen "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" zu ermitteln. Zu den dabei zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehörte nach der Rechtsanschauung des VfGH auch der Umstand, "dass eine Dienstwohnung für den AN nicht denselben Wert repräsentiert wie eine von ihm in freier Entscheidung erworbene oder angemietete Wohnung".