EStG 1988: § 4 Abs 4 Z 4 idF BGBl I 133/2003
Gem § 4 Abs 4 Z 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung gebührt ein Forschungsfreibetrag iHv 25 % für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.