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Forschungsfreibetrag für Kosten der Datenerfassung im Rahmen eines Störökologieprojektes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/360ÖStZB 2014, 629 Heft 22 v. 25.11.2014

EStG 1988: § 4 Abs 4 Z 4 idF BGBl I 133/2003

Gem § 4 Abs 4 Z 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung gebührt ein Forschungsfreibetrag iHv 25 % für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.

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