ESt
AEUV: Art 63, Art 65
Nach finnischem EStG können unbeschränkt Stpfl die Verluste aus dem Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens mit entsprechenden Gewinnen ausgleichen. Diese Verlustausgleichsmöglichkeit gilt aber nicht für Verluste aus in einem anderen (Mitglieds)Staat (hier Frankreich) gelegenen Grundstücken, wenn mit diesem anderen Staat ein DBA nach der Befreiungsmethode besteht. Die steuerliche Situation eines in Finnland unbeschränkt Stpfl ist somit günstiger, wenn ihm ein Verlust durch den Verkauf einer in Finnland gelegenen Immobilie entsteht, als beim Verlust aus dem Verkauf einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Immobilie. Eine solche Benachteiligung nach dem Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens stellt eine nach Art 63 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.