BAO: § 59 idF vor BGBl I 9/2010
Verdeckte Ausschüttungen gehören zu den Kapitalerträgen iSd § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 und unterliegen als solche der KESt.
Aus § 93 Abs 1 EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für Kapitalerträge erhobene Steuer als KESt und als "durch Steuerabzug erhobene" ESt bezeichnet. Dies ist unabhängig davon, ob die Steuer im Einzelfall tatsächlich vom Kapitalertrag in Abzug gebracht wird, was insb bei verdeckten Ausschüttungen oder bei Depotentnahmen iSd § 95 Abs 3 Z 3 EStG 1988 nicht der Fall ist.