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Finanzamtszuständigkeit bei Direktvorschreibung der KESt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/343ÖStZB 2014, 607 Heft 21 v. 10.11.2014

BAO: § 59 idF vor BGBl I 9/2010

Verdeckte Ausschüttungen gehören zu den Kapitalerträgen iSd § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 und unterliegen als solche der KESt.

Aus § 93 Abs 1 EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für Kapitalerträge erhobene Steuer als KESt und als "durch Steuerabzug erhobene" ESt bezeichnet. Dies ist unabhängig davon, ob die Steuer im Einzelfall tatsächlich vom Kapitalertrag in Abzug gebracht wird, was insb bei verdeckten Ausschüttungen oder bei Depotentnahmen iSd § 95 Abs 3 Z 3 EStG 1988 nicht der Fall ist.

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