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FinanzOnline - Wirksame Zustellung trotz vergessenen oder verlorenen Zugangsdaten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/303ÖStZB 2014, 522 Heft 18 v. 22.9.2014

BAO: § 98 Abs 2

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dies ist - gem den Erläuterungen (270 BlgNR 23. GP 13) - bei FinanzOnline im Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox der Fall.

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