FLAG: § 3 Abs 1 und Abs 2
ARB 3/80: Art 3 Abs 1
Nach Art 3 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr 3/80 vom 19. 9. 1980 haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt.