EStG 1988: § 16 Abs 1
Bei einem selbst verschuldeten Auffahrunfall auf einer Dienstfahrt infolge des Bedienens eines Autoradios im Bereich einer Autobahnabfahrt ist - sofern keine weiteren Fehlhandlungen des Lenkers (insb überhöhte Geschwindigkeit) hinzukommen - keine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen und der dem Dienstnehmer erwachsene Schaden an seinem Privat-PKW als Werbungskosten zu berücksichtigen.