EStG 1988: § 4 Abs 4, § 47 Abs 2
Selbst wenn ein Kind neben der Schule in der Freizeit im Betrieb der Eltern (hier: Steuerberatungskanzlei in Mehrparteienhaus an der Wohnadresse) nur rd eine Stunde täglich mitarbeitet, kann der Lohnaufwand als Betriebsausgabe anzuerkennen sein, sofern auch Jugendliche einer anderen im Haus wohnhaften Familie eine derartige mit dem Schulbesuch vereinbare Beschäftigung akzeptiert hätten.