TirGVG: § 1 Abs 3
Wie sich aus dem TirGVG ergibt, ist Gegenstand der VergnügungsSt die Abhaltung einer Vergnügung (Veranstaltung) der im Gesetz näher umschriebenen Art. Es kommt dabei auf das tatsächliche Geschehen, nicht aber auf die Werbung (hier den "Internetauftritt") an. Die Werbung (hier: der Internetauftritt) gibt dabei ggf einen Hinweis auf das (beabsichtigte) tatsächliche Geschehen. Wesentlich für eine vergnügungs-