ALSAG: § 2 Abs 5, § 3 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 1 Z 2
BAO: § 295a
1. Relevanter Beurteilungszeitpunkt für eine altlastenbeitragsbefreiende "übergeordnete Baumaßnahme" ist jener Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld entsteht. In diesem Zeitpunkt der potenziellen AbgSchuldentstehung (§ 7 Abs 1 Z 2 ALSAG) muss die AbgBeh beurteilen können, ob der AbgTatbestand verwirklicht oder allenfalls durch einen Ausnahmetatbestand zurückgedrängt worden ist. Dabei kann es nicht ausreichen, auf mögliche künftige Entwicklungen (hier: erst zu erteilende erforderliche Bewilligungen) hinzuweisen, um einen Ausnahme- oder Befreiungstatbestand nachzuweisen, der die AbgBeh von einer gesetzlich gebotenen AbgFestsetzung entbinden könnte. Als "übergeordnete Baumaßnahme" im Sinne des Ausnahmetatbestandes gem § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG kommt auch lediglich die Baumaßnahme selbst und nicht eine Vorarbeit für eine allenfalls künftig zu genehmigende Baumaßnahme infrage. Ist daher im Zeitpunkt der potenziellen AbgSchuldentstehung der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG nicht erfüllt, ist die AbgFestsetzung dem Grundtatbestand entsprechend vorzunehmen. Wer eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme bewilligungslos beginnt, ohne das Ergebnis des Bewilligungsverfahrens abzuwarten, kann sich zur Abwehr eines AbgTatbestandes für die Verfüllung von Geländeunebenheiten nicht auf einen Ausnahmetatbestand für erlaubte Baumaßnahmen berufen, dessen Erfüllung im AbgEntstehungszeitpunkt mangels erteilter Bewilligung nicht absehbar ist.