EStG 1988: §§ 93, 95 Abs 2
BAO: §§ 224, 189 Abs 2
Wurden auf der Grundlage der vom FA angenommenen Zuwendung eines Vorteils durch eine Privatstiftung an Dritte (hier Stifter) und einer daraus vom FA abgeleiteten KESt-Pflicht die betreffenden B an die Privatstiftung (Mitbeteiligte) erlassen, besteht kein Zweifel, dass mit den B die Haftung für KESt gem § 95 Abs 2 EStG 1988 bei der zur Einbehaltung und Abfuhr verpflichteten Privatstiftung geltend gemacht worden ist. Auch wenn das FA seine B als "Abgaben- und Haftungsbescheid(e)" bezeichnet hat und diese B-Gestaltung zu Unklarheiten führt, kann ein solcher Umstand in der Begründung der Berufungsentscheidung saniert werden, indem klar zum Ausdruck gebracht wird, dass HaftungsB vorliegen.